Rechtsprechung
   BVerwG, 15.01.1996 - 2 B 3.96   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1996,15858
BVerwG, 15.01.1996 - 2 B 3.96 (https://dejure.org/1996,15858)
BVerwG, Entscheidung vom 15.01.1996 - 2 B 3.96 (https://dejure.org/1996,15858)
BVerwG, Entscheidung vom 15. Januar 1996 - 2 B 3.96 (https://dejure.org/1996,15858)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1996,15858) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Erfordernis des Abwartens des Ablaufs der laufbahnrechtlichen Probezeit durch den Dienstherrn vor Feststellung der Nichtbewährung eines Beamten und Ausspruch seiner Entlassung - Erforderlichkeit des unverzüglichen Treffens der erforderlichen Feststellungen nach Ablauf ...

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 25.02.1993 - 2 C 27.90

    Beamtenrecht - Probezeit - Kündigung - Beamtenverhältnis auf Lebenszeit

    Auszug aus BVerwG, 15.01.1996 - 2 B 3.96
    Hierzu ist indessen durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, daß einerseits der Dienstherr grundsätzlich den Ablauf der laufbahnrechtlichen Probezeit abwarten darf und muß, bevor er die Nichtbewährung des Beamten feststellt und seine Entlassung ausspricht, weil dem Beamten grundsätzlich die volle Probezeit für die Bewährung zur Verfügung stehen muß, und daß andererseits der Dienstherr unverzüglich - also ohne schuldhaftes Zögern - nach Ablauf der Probezeit die noch erforderlichen Feststellungen treffen und über die Bewährung oder Entlassung entscheiden muß (vgl. BVerwGE 19, 344 [BVerwG 29.10.1964 - II C 219/62]; 85, 177 [BVerwG 29.05.1990 - 1 C 4/87]; 92, 147 <148, 150 ff. [BVerwG 25.02.1993 - 2 C 27/90]>).
  • BVerwG, 31.05.1990 - 2 C 35.88

    Erfordernis einer zweiten Anhörung vor der endgültigen Entlassung eines Beamten

    Auszug aus BVerwG, 15.01.1996 - 2 B 3.96
    Hierzu ist indessen durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, daß einerseits der Dienstherr grundsätzlich den Ablauf der laufbahnrechtlichen Probezeit abwarten darf und muß, bevor er die Nichtbewährung des Beamten feststellt und seine Entlassung ausspricht, weil dem Beamten grundsätzlich die volle Probezeit für die Bewährung zur Verfügung stehen muß, und daß andererseits der Dienstherr unverzüglich - also ohne schuldhaftes Zögern - nach Ablauf der Probezeit die noch erforderlichen Feststellungen treffen und über die Bewährung oder Entlassung entscheiden muß (vgl. BVerwGE 19, 344 [BVerwG 29.10.1964 - II C 219/62]; 85, 177 [BVerwG 29.05.1990 - 1 C 4/87]; 92, 147 <148, 150 ff. [BVerwG 25.02.1993 - 2 C 27/90]>).
  • BVerwG, 02.10.1961 - VIII B 78.61

    Umfang der Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache -

    Auszug aus BVerwG, 15.01.1996 - 2 B 3.96
    Aus dem Vorbringen der Beschwerde ergibt sich nicht, daß das erstrebte Revisionsverfahren zur Beantwortung von entscheidungserheblichen konkreten Rechtsfragen mit über den Einzelfall hinausreichender Tragweite beitragen könnte, die im Interesse der Einheitlichkeit oder der Weiterentwicklung des Rechts höchstrichterlicher Klärung bedürfen (vgl. BVerwGE 13, 90 [BVerwG 02.10.1961 - VIII C 78/61]).
  • BVerwG, 29.10.1964 - II C 219.62

    Entlassung aus einem Beamtenverhältnis auf Probe - Wahrscheinlichkeit des

    Auszug aus BVerwG, 15.01.1996 - 2 B 3.96
    Hierzu ist indessen durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, daß einerseits der Dienstherr grundsätzlich den Ablauf der laufbahnrechtlichen Probezeit abwarten darf und muß, bevor er die Nichtbewährung des Beamten feststellt und seine Entlassung ausspricht, weil dem Beamten grundsätzlich die volle Probezeit für die Bewährung zur Verfügung stehen muß, und daß andererseits der Dienstherr unverzüglich - also ohne schuldhaftes Zögern - nach Ablauf der Probezeit die noch erforderlichen Feststellungen treffen und über die Bewährung oder Entlassung entscheiden muß (vgl. BVerwGE 19, 344 [BVerwG 29.10.1964 - II C 219/62]; 85, 177 [BVerwG 29.05.1990 - 1 C 4/87]; 92, 147 <148, 150 ff. [BVerwG 25.02.1993 - 2 C 27/90]>).
  • BVerwG, 29.05.1990 - 1 C 4.87

    Indizierung von Fernsehsendungen durch die Bundesprüfstelle

    Auszug aus BVerwG, 15.01.1996 - 2 B 3.96
    Hierzu ist indessen durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, daß einerseits der Dienstherr grundsätzlich den Ablauf der laufbahnrechtlichen Probezeit abwarten darf und muß, bevor er die Nichtbewährung des Beamten feststellt und seine Entlassung ausspricht, weil dem Beamten grundsätzlich die volle Probezeit für die Bewährung zur Verfügung stehen muß, und daß andererseits der Dienstherr unverzüglich - also ohne schuldhaftes Zögern - nach Ablauf der Probezeit die noch erforderlichen Feststellungen treffen und über die Bewährung oder Entlassung entscheiden muß (vgl. BVerwGE 19, 344 [BVerwG 29.10.1964 - II C 219/62]; 85, 177 [BVerwG 29.05.1990 - 1 C 4/87]; 92, 147 <148, 150 ff. [BVerwG 25.02.1993 - 2 C 27/90]>).
  • BVerwG, 20.12.1962 - VIII C 78.61
    Auszug aus BVerwG, 15.01.1996 - 2 B 3.96
    Aus dem Vorbringen der Beschwerde ergibt sich nicht, daß das erstrebte Revisionsverfahren zur Beantwortung von entscheidungserheblichen konkreten Rechtsfragen mit über den Einzelfall hinausreichender Tragweite beitragen könnte, die im Interesse der Einheitlichkeit oder der Weiterentwicklung des Rechts höchstrichterlicher Klärung bedürfen (vgl. BVerwGE 13, 90 [BVerwG 02.10.1961 - VIII C 78/61]).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht